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  • Abrechnungs­grundlagen

Abrechnung der HZV-Vollversorgungs­verträge

Die Abrechnung der HZV-Vollversorgungsverträge basiert auf einer einfachen und klar strukturierten Vergütungssystematik, die auf Pauschalen, Zuschlägen und Einzelleistungen beruht.

Bei Unklarheiten oder Rückfragen zögern Sie nicht, unser HZV-Beratungsteam zu kontaktieren. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung und beraten Sie praxisindividuell zu Ihrer HZV Teilnahme!

HZV-Vergütungssystematik

Pauschale 1

Strukturpauschale

keine Ziffer

Pauschale 2

Behandlungspauschale

0000

Pauschale 3

Betreuungspauschale Chroniker

0003

Vorhaltezuschläge, ergebnisabhängige Zuschläge

Einzelleistungen anhand

EBM-Ziffern

Pauschale 1 (P1)

Kernelement vieler HZV-Verträge ist die Pauschale 1, oder auch kurz P1 genannt, die als sogenannte Strukturpauschale in vielen Hausarztverträgen verankert ist. Sie honoriert die teilnehmenden Hausärzte für das Vorhalten der Praxen und deren Strukturqualität, wie beispielsweise das Vorhandensein einer apparativen Mindestausstattung, die Erfüllung der Qualitäts- und Qualifikationsanforderungen oder das Sprechstundenangebot. Für die P1 muss der teilnehmende Hausarzt keine Leistungsziffer dokumentieren, da die Vergütung „automatisch“ erfolgt. Die P1 wird grundsätzlich in Bezug auf ein Versichertenteilnahmejahr vergütet, in vielen Verträgen erfolgt die Auszahlung jedoch quartalsweise, sodass jedes Quartal einTeilbetrag der Jahrespauschale ausgezahlt wird.

Pauschale 2 (P2)

Die Behandlungspauschale „Pauschale 2“, oder auch kurz P2 genannt, ist an einen Arzt-Patienten-Kontakt gekoppelt, der mit der Leistungsziffer 0000 dokumentiert wird und einen Großteil der hausärztlichen Versorgung des Patienten umfasst.

Pauschale 3 (P3)

Die Pauschale 3, kurz P3, wird für den besonderen Aufwand der Betreuung von chronisch kranken Patienten vergütet. Hierfür muss der Hausarzt, nach Erbringung des entsprechenden Leistungsinhalts, die Leistungsziffer 0003 dokumentieren. Die Vergütung der P3 setzt das Vorliegen einer chronischen Erkrankung mit kontinuierlichem Betreuungsbedarf voraus.

Zuschlagsleistungen

Neben den Pauschalen sehen HZV-Verträge außerdem sogenannte Zuschlagsleistungen vor. Hierzu zählt in bestimmten Verträgen z.B. der Psychosomatik-Zuschlag. Der Zuschlag wird (unabhängig von der tatsächlichen Leistungserbringung) ausgezahlt, wenn der teilnehmende Hausarzt dem Hausärzteverband per verbindlicher Selbstauskunft erklärt hat, dass er über die entsprechende Ausstattung der Praxis verfügt und dass er die Qualifikation für die Erbringung der Leistung besitzt.

Einzelleistungen

Darüber hinaus sehen HZV-Verträge hausärztliche Leistungen vor, die in Form von Einzelleistungen, zusätzlich zu den Pauschalen und Zuschlägen vergütet werden. Das bedeutet: Der teilnehmende Hausarzt kann sie pro erbrachter Leistung dokumentieren und abrechnen. 

HZV Vergütungsstruktur

Der sogenannte Ziffernkranz eines jeden HZV-Vertrages, der Anhang 1 der Anlage 3, enthält alle Leistungen des EBM, die Leistungsbestandteil des jeweiligen HZV-Vertrages sind und für HZV-Patienten nicht über die Kassenärztliche Vereinigung abgerechnet werden dürfen. Leistungen, die nicht im HZV-Ziffernkranz aufgeführt sind, werden weiterhin über die KV abgerechnet.

Die Ziffern der am häufig genutzten Leistungen haben wir Ihnen in unserem HZV-Ziffernspicker zusammengestellt.