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eRezept – was ist zu beachten?

Seit dem 1. Januar 2024 ist die Verwendung des elektronischen Rezepts (eRezept) für Praxen verpflichtend. Teilweise verlief der Start holprig: Erste Störungen sind zwar beseitigt, aber bei der Übertragung der Rezepte in die Telematikinfrastruktur hakt es oft noch, und die Hotlines der Praxisverwaltungshersteller haben offenbar alle Hände voll zu tun. "Einige Kolleginnen und Kollegen melden uns aber auch, dass die Umstellung bisher reibungslos geklappt hat", sagt Christian Sommerbrodt, erster Vorsitzender des Hausärzteverbandes Hessen (HÄVH). "Fest steht: Das eRezept wird die Zukunft werden, es ist also unumgänglich, die Vorgänge in der Praxis einzuführen. Fest steht auch: Wir sind nicht grundsätzlich gegen die weitere Digitalisierung – aber sie muss funktionieren und sollte Zeit einsparen, nicht zusätzliche Zeit kosten. Das werden wir auch weiterhin konsequent von der Politik einfordern", so Sommerbrodt. Der HÄVH hat die wesentlichen Punkte noch einmal zusammengefasst.

 Was muss als eRezept verordnet werden?

  • Verschreibungspflichtige Arzneimittel zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (Muster 16) müssen als eRezept verordnet werden.
  • Für alle anderen Verordnungen, z. B. Verband- und Hilfsmittel oder Blutzuckerteststreifen, nutzen Praxen weiterhin Muster 16.
  • Auch BtM-Rezepte, T-Rezepte (Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid) und Sprechstundenbedarf werden noch auf Papier ausgestellt.
  • OTC-Präparate, die nach Anlage 1 der Arzneimittelrichtlinie verordnet werden können, z. B. für Kinder, können ebenfalls als eRezept verordnet werden.

Welche Ausstattung ist nötig?

  • Anbindung an die Telematikinfrastruktur mit einem Konnektor ab der Version PTV 5
  • installiertes eRezept-Modul
  • aktivierter elektronischer Heilberufsausweis (eHBA) der zweiten Generation plus PIN
  • installierter Drucker

Wie funktioniert es in der Praxis?

  • Verordnung wie gewohnt im Praxisverwaltungssystem erstellen.
  • „Senden“ oder „signieren“, je nach PVS, anklicken: eRezept wird nun signiert – entweder durch Stecken des eHBA oder durch Komfortsignatur – und an den eRezept-Server gesendet. Dort ruft die Apotheke die Verordnungsdaten ab.
  • Wie das Rezept eingelöst wird – ob mit der elektronischen Gesundheitskarte oder per App – , spielt für die Praxis keine Rolle.

 Ausdrucke nur wenn

  • die Patientin oder der Patient das wünscht, die Druckkosten gehen komplett zulasten der Praxen;
  • Rezepte für Pflegeheimbewohner, z. B. bei einer Dauermedikation, in der Arztpraxis ausgestellt und dem Pflegeheim zugesandt werden.

Korrektur der Verordnung?

  • Bereits ausgestellte eRezepte können nicht korrigiert, aber gelöscht und neu ausgestellt werden.
  • Bestimmte Korrekturen kann die Apotheke – wie bisher auch – vornehmen.
  • Die Praxis kann das eRezept nur stornieren, wenn es noch keiner Apotheke zugewiesen wurde. Sonst muss die Apotheke das Rezept freigeben.

Was tun, wenn es nicht funktioniert?

  • Dann Muster 16 nutzen, unter anderem bei technischen Störungen, Haus- und Pflegeheimbesuchen und Verordnungen für im Ausland Versicherte.

Das heißt also: Um ein eRezept ausstellen zu können, ist eine Verbindung zur Telematikinfrastruktur (TI) zur vollständigen Übermittlung notwendig. Ist das nicht möglich, sehen die gesetzlichen und bundesmantelvertraglichen Regelungen vor, dass das Papierrezept (Muster 16) zum Einsatz kommt. Das gilt in folgenden Fällen:

  • wenn die technischen Voraussetzungen für ein eRezept nicht gegeben sind (Soft- oder Hardware sind nicht verfügbar oder defekt, Telematikinfrastruktur oder Internet ist nicht erreichbar, eHBA ist defekt oder nicht lieferbar, übergangsweise Apotheken in Reichweite sind nicht empfangs- und abrechnungsbereit),
  • wenn die Übermittlung eines Verordnungstyps über die Telematikinfrastruktur noch nicht vorgesehen ist (bisher nur apothekenpflichtige Arzneimittel, noch keine Hilfsmittel, Verbandmittel und Teststreifen bzw. sonstige nach § 31 SGB V in die Arzneimittelversorgung einbezogene Produkte),
  • wenn bei Verordnungen die Versichertennummer im Ersatzverfahren nach Anlage 4a BMV-Ä nicht bekannt ist,
  • bei Haus- und Heimbesuchen.

Wichtig: Es gibt KEINE Sanktionen, wenn es in den Praxen „im Einzelfall“ nicht funktioniert.

In unserem Podcast „Das Arztgespräch“ haben mein Kollege Dr. Christian Köhler und ich mit Dr. Marc Hanefeld, Facharzt für Allgemeinmedizin & Hausarzt in Bremervörde darüber gesprochen, wie das E-Rezept die Versorgung in der Praxis verändert. Dabei unterhalten wir uns über den Nutzen des E-Rezeptes für Kolleginnen und Kollegen und unsere Patientinnen und Patienten, aber auch über die Schwierigkeiten bei der Einrichtung, die Herausforderungen für die Praxen bei der Anpassung der organisatorischen Abläufe und wie man Patientinnen und Patienten bei der Einführung des E-Rezepts mit ins Boot holt. 

zum Podcast

Weitere Informationen hat die KBV zusammengestellt: https://www.kbv.de/html/erezept.php 

Tipps bei Problemen finden Sie hier.