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Telefonische Krankschreibung dauerhaft möglich

Seit dem 7. Dezember haben Vertragsärztinnen und Vertragsärzte wieder die Möglichkeit, Patientinnen und Patienten mit leichten Erkrankungen nach telefonischer Anamnese krankzuschreiben, so hat der Gemeinsame Bundesausschuss entschieden.

Der Beschluss im Einzelnen:

  • Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit kann nun auch nach telefonischer Anamnese erfolgen.
  • Dies gilt für Erkrankungen, die keine schwere Symptomatik vorweisen. Ob das im konkreten Fall so ist, entscheiden die behandelnden Ärztinnen und Ärzte.
  • Patienten haben keinen Anspruch auf die Krankschreibung per Telefon: Es liegt im Ermessen der Ärztin oder des Arztes, ob die Feststellung der AU telefonisch erfolgen kann oder eine Untersuchung per Video oder unmittelbar persönlich nötig ist.
  • Bedingung ist, dass Patientinnen und Patienten in der Praxis bekannt sind. Am Telefon muss er sich authentifizieren. Die Praxis kann dazu beispielsweise die Patientendaten abfragen und mit den Daten der Krankenversichertenkarte abgleichen.
  • Voraussetzung für die Krankschreibung nach telefonischer Anamnese ist außerdem, dass der Patient den Arzt nicht per Video konsultieren kann. Dies kann beispielsweise der Fall sein, Patienten die Videosprechstunde nicht wahrnehmen können, weil es ihnen aus technischen oder persönlichen Gründen nicht möglich ist.
  • Die erstmalige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann telefonisch höchstens bis zu fünf Kalendertage ausgestellt werden. Wer eine Folge-AU benötigt, muss in der Praxis vorstellig werden. Per Videosprechstunden kann die AU für bis zu sieben Tage ausgestellt werden. Auch hier gilt, dass die AU nur dann verlängert werden kann, wenn die Ärztin oder der Arzt die Patientin oder den Patienten vorher persönlich gesehen hat.
  • Die telefonische Krankschreibung stellt die Bedeutung eines direkten Arzt-Patienten-Kontaktes nicht in Frage. Standard bleibt die unmittelbar persönliche Untersuchung.

Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte nicht erforderlich

Die KBV hat schnell reagiert: Das Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) ist für das Ausstellen der telefonischen AU nicht erforderlich. War der Patient oder die Patientin in dem Quartal bereits in der Praxis, liegen die Versichertendaten vor. Andernfalls übernimmt die Praxis die Versichertendaten für die Abrechnung aus der Patientenakte.

Für den Versand der AU-Bescheinigungen können wir das Porto über die Kostenpauschale 40128 des EBM abrechnen.

"Als Hausärzteverband haben wir lange für die Wiedereinführung der telefonischen AU gekämpft. Wir begrüßen es, dass diese Möglichkeit jetzt wieder gegeben ist. Die telefonische Krankschreibung wird natürlich nicht alle Probleme in den derzeit extremvollen Praxen lösen, kann aber kurzfristig für eine spürbare Entlastung sorgen", sagt Christian Sommerbrodt, 1. Vorsitzender des Hausärzteverbandes Hessen.