Wir empfehlen pro HZV-Behandlungsfall einen KV-Schein mit der Indikatorziffer 99980 anzulegen.
Dies dient der Berücksichtigung Ihrer HZV-Fälle bei der KV. Zwingend erforderlich ist ein Ansetzen der 99980, wenn eine Abrechnung einzelner Leistungen (z.B. 03362 beim AOK-HVZ-Vertrag) gegenüber der KV erfolgt.
Sofern Sie eine NäPa beschäftigen muss jeder HZV-Behandlungsfall zusätzlich mit der NäPa-Ziffer 88194 gekennzeichnet werden.
Basislabor (OI/OII; gilt nur für AOK, in den übrigen Verträgen fordern Sie das Basislabor „privat“ bei Ihrer Laborgemeinschaft an)
Facharztlabor (OIII; gilt für alle HZV-Verträge)
Mit der 88192 kennzeichnen Sie Ihre HZV-Behandlungsfälle, bei denen das jeweilige Labor durch eine LG/einen Laborarzt über die KV abgerechnet wird.
Das Ansetzen der Labor-Pseudoziffer 88192 ist notwendig, damit die KV diese HZV-Behandlungsfälle bei der Fallzählung für die Ermittlung des Wirtschaftlichkeitsbonus (WiBo) berücksichtigen kann. Der Ansatz der Indikatorziffer 99980 ist für die Fallzählung zur Ermittlung des WiBos nicht ausreichend.
(98191: Entfällt zum 01. April 2018)
Hausärzteverband Hessen e. V.
Hofheimer Str. 16a
65795 Hattersheim