Bitte beachten Sie, dass im Zuge der Aufnahme der oben aufgeführten Leistungen zum 01.10.2018 die EBM-Ziffern 03370, 03371, 03372 und 03373 neu in den Ziffernkranz des HZV-Vertrags mit der AOK Hessen (Anhang 1 zur Anlage 3 des HZV-Vertrages) aufgenommen werden. Eine Abrechnung dieser Leistungen für HZV-Patienten über die Kassenärztliche Vereinigung ist daher ab Quartal 4/2018 ausgeschlossen. Eine detaillierte Beschreibung der Leistungen finden Sie in der Anlage 3 – Abrechnung und Vergütung – des HZV-Vertrages.
Tipps:
Wir empfehlen pro HZV-Behandlungsfall einen KV-Schein mit der Indikatorziffer 99980 anzulegen.
Dies dient der Berücksichtigung Ihrer HZV-Fälle bei der KV. Zwingend erforderlich ist ein Ansetzen der 99980, wenn eine Abrechnung einzelner Leistungen (z.B. 03362 beim AOK-HVZ-Vertrag) gegenüber der KV erfolgt.
Sofern Sie eine NäPa beschäftigen muss jeder HZV-Behandlungsfall zusätzlich mit der NäPa-Ziffer 88194 gekennzeichnet werden.
Basislabor (OI/OII; gilt nur für AOK, in den übrigen Verträgen fordern Sie das Basislabor „privat“ bei Ihrer Laborgemeinschaft an)
Facharztlabor (OIII; gilt für alle HZV-Verträge)
Mit der 88192 kennzeichnen Sie Ihre HZV-Behandlungsfälle, bei denen das jeweilige Labor durch eine LG/einen Laborarzt über die KV abgerechnet wird.
Das Ansetzen der Labor-Pseudoziffer 88192 ist notwendig, damit die KV diese HZV-Behandlungsfälle bei der Fallzählung für die Ermittlung des Wirtschaftlichkeitsbonus (WiBo) berücksichtigen kann. Der Ansatz der Indikatorziffer 99980 ist für die Fallzählung zur Ermittlung des WiBos nicht ausreichend.
(98191: Entfällt zum 01. April 2018)
3. Quartal 2016, Start des EK-Vertrags:
„Minderumsatz in der KV: 20.000€. Zahlung aus dem EK-Vertrag: 28.000€. Wer kann rechnen?“ (Zitat eines Kollegen aus Mittelhessen)
Den aktualisierten Ziffernspicker finden Sie hier.
Hausärzteverband Hessen e. V.
Hofheimer Str. 16a
65795 Hattersheim