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Regresse gefährden rechtzeitige Schutzimpfung - Auch hessische Hausärztinnen und Hausärzte betroffen

Regressziel sind Hausärztinnen und Hausärzte, die den neuen Pneumokokkenimpfstoff Apexxnar® (inzwischen Prevenar 20®) schon bestellt hatten, bevor sich ihre Kassenärztliche Vereinigung (KV) mit den Krankenkassen auf Landesebene dazu vertraglich vereinbaren konnte. Allerdings existierten zum Zeitpunkt der Bestellung sowohl eine Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) als auch ein Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), der den Impfstoff in die Schutzimpfungsrichtlinie aufgenommen hatte.

„Dass bestimmte Impfstoffe frühzeitig vorbestellt werden, ist nicht ungewöhnlich: Zur Vermeidung von Lieferengpässen ist das gelebte Praxis und für die saisonalen Grippeimpfstoffe werden Vorbestellungen sogar explizit empfohlen“, betont Sommerbrodt.  „In Zeiten mit ungewöhnlich hohem Infektgeschehen scheinen die Krankenkassen mehr daran interessiert zu sein, Regresse aus formalen Gründen durchzuführen, anstatt die hessischen Hausärztinnen und Hausärzte aktiv bei ihrer Aufgabe zu unterstützen, ihre Patientinnen und Patienten mit rechtzeitigen Impfungen zu schützen“, so seine Kritik.

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„Kolleginnen und Kollegen hatten Apexxnar® bestellt, bevor KV und Krankenkassen in Hessen entsprechend der Bundesvorgabe die regionale Impfvereinbarung angepasst haben: ein rein formaler Fehler. Für die betroffenen Kolleginnen und Kollegen ist so etwas nicht nachvollziehbar, insbesondere, weil den Krankenkassen ja gar kein Schaden entstanden ist. Die Impfstoffe wurden verimpft und haben gewirkt – nur eben ein paar Wochen 'zu früh'. Damit wurden Patientinnen und Patienten mit hohem Erkrankungsrisiko so früh wie möglich vor einer potentiell tödlichen Erkrankung geschützt. Warum sollen wir die Kosten für Impfstoffe zurückzahlen, die unseren Patienten genutzt haben“, kritisiert Sommerbrodt. „Die Krankenkassen missbrauchen formal korrekte Regresse, um die Ärzteschaft zu verunsichern“, so der erste Vorsitzende des HAEV Hessen. „Man kann hier die Frage stellen, ob die Krankenkassen mehr daran interessiert sind, korrekte und wichtige Leistungen nicht zu vergüten, anstatt ihre Versicherten ausreichend und gut zu versorgen“, so Sommerbrodt.  

 

Hintergrund: Die Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO), einer unabhängigen Kommission von Impf-Experten am Robert-Koch-Institut, zum neuen Pneumokokkenimpfstoff erfolgte bereits im September 2023. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) als oberstes Beschlussgremium der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) änderte daraufhin im November 2023 die Schutzimpfungs-Richtlinie. Nach Nichtbeanstandung durch das Bundesgesundheitsministerium trat die Änderung im Januar 2024 in Kraft. Erst danach konnten Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) mit den Krankenkassen auf Landesebene ihre Impfvereinbarungen entsprechend ändern. In Hessen erfolgte das noch im Januar 2024. Das Problem der regressbedrohten 'zu frühen Bestellung' in den Wochen zwischen G-BA-Beschluss und regionaler Impfvereinbarung könnte im Übrigen vertraglich weitestgehend ausgeschlossen werden.

 

Pressekontakt:
Gundula Zeitz, Pressereferentin HÄVH. Tel.: 0171 8132671, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.